Das Mietverhältnis endet nicht automatisch, wenn der Mieter stirbt.
Lebte der Mieter allein, gehen all seine Rechte und Pflichten auf seine Erben über. Diese können das Mietverhältnis zu den bestehenden Konditionen fortführen oder den Mietvertrag per Sonderkündigungsrecht beenden. Gibt es keine Erben, fällt der Mietvertrag dem Staat zu.
Leben Angehörige oder Mitmieter im Haushalt des verstorbenen Mieters, überträgt sich das Mietverhältnis auf sie. Diese sogenannten eintrittsberechtigten Personen – z. B. Kinder oder Lebensgefährten – haben dann ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Der Vermieter hat eintrittsberechtigten Personen gegenüber nur dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Gegenüber den Erben hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht ohne Angabe von besonderen Gründen. Wichtig ist hier die Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat nach Kenntnis des Ablebens. Gibt es weder Erben noch eintrittsberechtigte Personen, kann der Vermieter einen kostenfreien Antrag auf Nachlasspflegschaft zur Kündigung der Mietwohnung beim Amtsgericht stellen.
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Immobilienmakler Richard Schwebius
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